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Von der Gründung einer GmbH (s.r.o.) über den Eintritt eines Gesellschafters bis zur Holdingstruktur. Ich sorge dafür, dass Dokumente, Registereinträge und Gesellschafterverhältnisse Ihres Unternehmens in Ordnung sind – damit Sie sich dem Geschäft widmen können.
Sie gründen ein Unternehmen mit einem Partner.
Neben dem Gesellschaftsvertrag empfehle ich eine Gesellschaftervereinbarung: wer worüber entscheidet, was passiert, wenn einer aussteigen will, und zu welchem Preis der Anteil übernommen wird.
Sie möchten Vermögen von unternehmerischen Risiken trennen.
Ich entwerfe eine Holdingstruktur – Muttergesellschaft und Töchter, etwa für Immobilien und Betrieb – und begleite Sie bei der Gründung.
Ein Gesellschafter will aussteigen oder seinen Anteil verkaufen.
Ich prüfe, was der Gesellschaftsvertrag regelt, erstelle den Übertragungsvertrag und veranlasse die Eintragung der Änderung.
Der Geschäftsführer hat keinen Geschäftsführervertrag.
Ohne Vertrag und Vergütungsvereinbarung gilt das Amt als unentgeltlich. Ich erstelle den Vertrag und die Unterlagen für die Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung.
Das Honorar richtet sich nach dem Auftrag. Sie kennen es aber immer im Voraus.
Die Preise enthalten weder die Notargebühr für die notarielle Urkunde noch Gerichts- und Verwaltungsgebühren. Laufende Corporate-Arbeit lässt sich auch über eine monatliche Pauschale abdecken.
Ja. Der Gesellschaftsvertrag einer Kapitalgesellschaft und die Gründungsurkunde eines Alleingründers bedürfen der Form einer öffentlichen Urkunde (§ 8 des tschechischen Gesetzes über Handelskorporationen). Die Dokumente erstelle ich, den Notartermin organisiere ich.
Die Mindesteinlage eines Gesellschafters in eine s.r.o. beträgt 1 CZK, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts Höheres bestimmt (§ 142 des tschechischen Gesetzes über Handelskorporationen). Mit Blick auf Banken und Geschäftspartner ist ein höheres Kapital aber oft sinnvoll.
Pflicht ist es nicht, aber ohne Vertrag und Vergütungsvereinbarung gilt das Amt als unentgeltlich. Der Vertrag muss schriftlich sein und von der Gesellschafterversammlung genehmigt werden, sonst wird er nicht wirksam (§ 59 des tschechischen Gesetzes über Handelskorporationen).
Durch einen schriftlichen Übertragungsvertrag mit amtlich beglaubigten Unterschriften (§ 209 des tschechischen Gesetzes über Handelskorporationen). Sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, bedarf die Übertragung an einen Nichtgesellschafter der Zustimmung der Gesellschafterversammlung (§ 208).
Typischerweise, wenn Sie wertvolles Vermögen wie Immobilien von betrieblichen Risiken trennen, den Verkauf eines Geschäftsteils planen oder das Unternehmen an die nächste Generation übergeben wollen. Die Eignung prüfen wir stets auch mit einem Steuerberater.
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Schreiben Sie mir, was Sie vorhaben. Die ersten 15 Minuten der Beratung sind kostenlos; auf E-Mails antworte ich in der Regel innerhalb von 48 Stunden an Werktagen.